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    Computer Profi Welt OHG
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    Wir beraten Sie gerne...

    Ihr regionaler IT-Dienstleister seit 1998

    Als EDV Systemhaus sind wir seit 1998 spezialisiert im Bereich der Computer und Netzwerktechnik und bieten unseren Kunden einen IT-Full Service und ein komplettes Leistungsspektrum aus Hardware, Software, Netzwerktechnik und IT-Dienstleitungen an.

    Zu unserem interessanten Kundenkreis zählen Kunden aus den unterschiedlichsten Branchen wie kleine und mittelständische Unternehmen, Hotels, Arztpraxen, Produktionsbetriebe und zahlreiche Privatkunden.

    Unsere Leistungen werden individuell auf die Bedürfnisse unserer Kunden angepasst und stets qualitätsbewusst und zuverlässig durchgeführt. Dabei achten wir auf die Vorgaben und Wünsche unserer Kundschaft, sowie auf ein gutes Preis/Leistungsverhältnis.

    Durch aktive Partnerschaften mit führenden Herstellern hat unser Team stets Zugang zu den aktuellen Technologien und News. Dabei ist es uns wichtig Partnerschaften mit Herstellern einzugehen deren Serviceabwicklung auch langfristig rasch, kompetent und unkompliziert erfolgt.

    Unser Service bietet noch vieles mehr. Wir planen und betreuen nach Ihren Anforderungen, PCs, Serverlösungen, Telefonanlagen für Ihr Büro-, und Geschäftshaus. Unternehmens-Sicherheitslösungen wie Firewallsysteme, Zutrittskontrollen, Türsprechlösungen, Videoanlagen und Dokumentenarchivierung bieten wir Ihnen komplett aus einer Hand an.

    Als Dienstleister beraten und betreuen wir Sie individuell vor Ort. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit sich in unserem Fachgeschäft kompetent zu informieren. In unserer zertifizierten Service Werkstatt reparieren wir markenunabhängig PC–Systeme, Notebooks, Smartphones und Drucker.

    Ihre Anfragen – egal wie außergewöhnlich können Sie uns jederzeit vertrauensvoll auch per E-Mail zukommen lassen.

    Wir freuen uns auf Sie.

    Ihr Computer Profi Welt Team

      

    REPARATUR &

    SERVICE CENTER

     

    SYSTEMHAUS

    MIT FACHGESCHÄFT

     

    SECURITY &

    NETZWERKLÖSUNGEN

             
    Sie haben ein Hardware/Software oder IT Problem. Wir bieten einen Werkstatt Bring-In Service und Vor Ort Service an. Egal wo Sie Ihre Hardware gekauft haben.   Alles rund um Computer & Telekommunikation aus einer Hand, und das ganz in Ihrer Nähe! Unsere Öffnungszeiten hier.  

    Wir kümmern uns um Ihr Netzwerk.Ob Einrichtung Ihres WLAN oder Absicherung über Firewalls.

             
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    Aktuelle Angebote & Aktionen

    DSGVO Datenschutzbeauftragter

    Mit der Datenschutz-Grundverordnung wird das Konzept Datenschutzbeauftragter auf europäischer Ebene etabliert. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten trifft Unternehmen je nach deren Kerntätigkeit, also Tätigkeiten, die essentiell für die Erreichung der Ziele des Unternehmens sind. Umfassen diese die umfangreiche Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten oder Datenverarbeitungen, die besonders einschneidend für den Betroffenen sind, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Zudem enthält die Vorschrift zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auch eine Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten. Diesen steht es frei zu entscheiden, ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter von Unternehmen unter engeren Voraussetzungen zu bestellen ist. Besteht eine solche Pflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung oder einem nationalen Gesetz, kann bei einer Unternehmensgruppe auch ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dessen Sitz muss so gewählt werden, dass er für Aufsichtsbehörden, externe Betroffene und Mitarbeiter leicht erreichbar ist.

    Konzernen und Unternehmen stehen zwei Möglichkeiten offen ihrer Bestellpflicht nachzukommen. Entweder sie ernennen einen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten oder es wird ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass ein interner Datenschutzbeauftragter keinem Interessenskonflikt unterliegt; etwa weil er als Mitarbeiter der IT-Abteilung, Personalabteilung oder der Geschäftsführung sich selbst kontrollieren müsste. Egal für welche Option man sich entscheidet, ein Datenschutzbeauftragter muss eine gewisse Fachkunde im Bereich des Datenschutzrechts und der IT-Sicherheit mitbringen, die sich an der Komplexität der Datenverarbeitung und Größe des Unternehmens orientiert.

    Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zählen: Das Hinwirken auf die Einhaltung aller relevanten Datenschutzvorschriften, die Überwachung bestimmten Prozesse wie der Datenschutz-Folgenabschätzung, die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Daher darf der betriebliche Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Trotz der Überwachungsfunktion bleibt das Unternehmen für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Datenschutzbeauftragte ist daher „ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen“ einzubinden. Ist der Datenschutzbeauftragte bestellt, hat der Verantwortliche die Kontaktdaten zu veröffentlichen und die Bestellung der Aufsichtsbehörde mitsamt der Kontaktdaten mitzuteilen.

    Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

    Wir stellen Ihnen den Externen Datenschutzbeuaftragter für Ihre Firma, sprechen Sie uns an.

    Ansprechpartner in diesen Fragen:

    Jerome Drach
    Tel.: 07644 9226 0

    Datenschutz Manager Software: Zugangs Link


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    DSGVO Datenschutzbeauftragter

    Mit der Datenschutz-Grundverordnung wird das Konzept Datenschutzbeauftragter auf europäischer Ebene etabliert. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten trifft Unternehmen je nach deren Kerntätigkeit, also Tätigkeiten, die essentiell für die Erreichung der Ziele des Unternehmens sind. Umfassen diese die umfangreiche Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten oder Datenverarbeitungen, die besonders einschneidend für den Betroffenen sind, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Zudem enthält die Vorschrift zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auch eine Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten. Diesen steht es frei zu entscheiden, ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter von Unternehmen unter engeren Voraussetzungen zu bestellen ist. Besteht eine solche Pflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung oder einem nationalen Gesetz, kann bei einer Unternehmensgruppe auch ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dessen Sitz muss so gewählt werden, dass er für Aufsichtsbehörden, externe Betroffene und Mitarbeiter leicht erreichbar ist.

    Konzernen und Unternehmen stehen zwei Möglichkeiten offen ihrer Bestellpflicht nachzukommen. Entweder sie ernennen einen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten oder es wird ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass ein interner Datenschutzbeauftragter keinem Interessenskonflikt unterliegt; etwa weil er als Mitarbeiter der IT-Abteilung, Personalabteilung oder der Geschäftsführung sich selbst kontrollieren müsste. Egal für welche Option man sich entscheidet, ein Datenschutzbeauftragter muss eine gewisse Fachkunde im Bereich des Datenschutzrechts und der IT-Sicherheit mitbringen, die sich an der Komplexität der Datenverarbeitung und Größe des Unternehmens orientiert.

    Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zählen: Das Hinwirken auf die Einhaltung aller relevanten Datenschutzvorschriften, die Überwachung bestimmten Prozesse wie der Datenschutz-Folgenabschätzung, die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Daher darf der betriebliche Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Trotz der Überwachungsfunktion bleibt das Unternehmen für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Datenschutzbeauftragte ist daher „ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen“ einzubinden. Ist der Datenschutzbeauftragte bestellt, hat der Verantwortliche die Kontaktdaten zu veröffentlichen und die Bestellung der Aufsichtsbehörde mitsamt der Kontaktdaten mitzuteilen.

    Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

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    Jerome Drach
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